Beförderungsgeschäfte

Beförderungsgeschäfte
Transportgeschäfte, Verkehrsgeschäfte.
I. Charakterisierung:Geschäfte, die der Beförderung von Gütern oder Personen gegen Entgelt dienen. B. sind rechtlich  Werkverträge (§§ 631–650 BGB), da sie den Erfolg der Beförderung, nämlich die Herbeiführung einer Ortsveränderung, zum Inhalt haben. Für die einzelnen B. meist Sonderrecht.
- Zahlreiche B. sind Grundhandelsgeschäfte, z.B. alle B. zur See, die B. der  Frachtführer, der zur Personenbeförderung zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten und der Schleppschifffahrtsunternehmer (§ 1 II 5 HGB).
- Das Verkehrsgewerbe ist gewerbepolizeilich, verkehrswirtschaftlich und verkehrsgeschäftlich bes. geregelt.
II. Rechtliche Grundlagen der Teilbereiche:1. Güter-B. (Frachtgeschäfte): a) Landfrachtgeschäfte: Sonderrecht für B. mit Kraftfahrzeugen (Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)); ferner gilt die Kraftverkehrsordnung (KVO) für den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen.
- b) Flussfrachtgeschäft:  Binnenschiffsrecht.
- c) Seefrachtgeschäft: In §§ 556 ff. HGB geregelt.
- d) Luftfrachtgeschäft:  Luftrecht.
- 2. Personen-B.: a) Zu Lande (mit Ausnahme der Eisenbahn): Es gilt das  Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
- b) Mit der Eisenbahn: Ausführliche Regelung durch die  Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Für den internationalen Verkehr gelten besondere Abkommen (z.B. COTIF).
- c) Zur See: Durch Überfahrts- oder Seepassagevertrag, geregelt in §§ 664–678 HGB, die durch Werkvertragsrecht des BGB § 631–650 ergänzt werden.
- d) Auf Binnengewässern: Nach Werkvertragsrecht des BGB §§ 631–650.
- e) In der Luft:  Luftverkehr.
III. Umsatzsteuer: Beförderungsleistungen.

Lexikon der Economics. 2013.

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