- Beförderungsgeschäfte
- Transportgeschäfte, Verkehrsgeschäfte.I. Charakterisierung:Geschäfte, die der Beförderung von Gütern oder Personen gegen Entgelt dienen. B. sind rechtlich ⇡ Werkverträge (§§ 631–650 BGB), da sie den Erfolg der Beförderung, nämlich die Herbeiführung einer Ortsveränderung, zum Inhalt haben. Für die einzelnen B. meist Sonderrecht.- Zahlreiche B. sind Grundhandelsgeschäfte, z.B. alle B. zur See, die B. der ⇡ Frachtführer, der zur Personenbeförderung zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten und der Schleppschifffahrtsunternehmer (§ 1 II 5 HGB).- Das Verkehrsgewerbe ist gewerbepolizeilich, verkehrswirtschaftlich und verkehrsgeschäftlich bes. geregelt.II. Rechtliche Grundlagen der Teilbereiche:1. Güter-B. (Frachtgeschäfte): a) Landfrachtgeschäfte: Sonderrecht für B. mit Kraftfahrzeugen (Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)); ferner gilt die Kraftverkehrsordnung (KVO) für den Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen.- b) Flussfrachtgeschäft: ⇡ Binnenschiffsrecht.- c) Seefrachtgeschäft: In §§ 556 ff. HGB geregelt.- d) Luftfrachtgeschäft: ⇡ Luftrecht.- 2. Personen-B.: a) Zu Lande (mit Ausnahme der Eisenbahn): Es gilt das ⇡ Personenbeförderungsgesetz (PBefG).- b) Mit der Eisenbahn: Ausführliche Regelung durch die ⇡ Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Für den internationalen Verkehr gelten besondere Abkommen (z.B. COTIF).- c) Zur See: Durch Überfahrts- oder Seepassagevertrag, geregelt in §§ 664–678 HGB, die durch Werkvertragsrecht des BGB § 631–650 ergänzt werden.- d) Auf Binnengewässern: Nach Werkvertragsrecht des BGB §§ 631–650.- e) In der Luft: ⇡ Luftverkehr.III. Umsatzsteuer:⇡ Beförderungsleistungen.
Lexikon der Economics. 2013.